
Code of Conduct für Vertragspartner
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Verhaltenskodex für Lieferanten, Nachunternehmer und sonstige Vertragspartner von Montanhydraulik (Code of Conduct für Vertragspartner)
Präambel1
Die Montanhydraulik GmbH mitsamt der mit ihr im gesellschaftsrechtlichen Sinne verbundenen Unternehmen (nachfolgend zusammengefasst als „Montanhydraulik“ bezeichnet) ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das seine ethische, soziale und ökologische Verantwortung innerhalb des Unternehmens und im Umgang mit seinen Geschäftspartnern lebt.
Die in diesem Code of Conduct für Vertragspartner niedergelegten Verhaltensweisen definieren die allgemeinen Anforderungen, die an Lieferanten, Nachunternehmer und sonstige Vertragspartner (im Folgenden „Geschäftspartner“ genannt) von Montanhydraulik gestellt werden. Sie beziehen sich insbesondere auf die Verantwortung gegenüber Mensch(en), der Umwelt, bilden die bei Montanhydraulik geltenden Standards ab und sind daher für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit Montanhydraulik unerlässlich.
Jeder Geschäftspartner von Montanhydraulik verpflichtet sich, die nachfolgenden Grundsätze auch in seinen Lieferketten zu wahren und durchzusetzen. Sollte der Geschäftspartner aus einer vertraglichen Beziehung mit Montanhydraulik Vorgaben unterliegen, die konkretere Regelungen als dieser Code of Conduct für Vertragspartner beinhalten, so gehen die vertraglichen Regelungen vor.
1. Grundsätze
Alle Geschäftspartner von Montanhydraulik verpflichten sich, die für sie anwendbaren nationalen Gesetze, Verordnungen, Richt- und Leitlinien, ebenso wie relevante international anerkannte Normen, die OECD-Grundsätze und die Prinzipien der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einzuhalten. Hierbei sind insbesondere auch die nachfolgenden, nicht abschließend aufgeführten rechtlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Grundprinzipien zu wahren.
2. Verhalten im Wettbewerb
Jeder Geschäftspartner von Montanhydraulik verpflichtet sich, geschäftliche Entscheidungen ohne Rücksicht auf persönliche Belange allein aufgrund sachlicher und objektiver Kriterien zu treffen und jegliche Form von Interessenkonflikten zu vermeiden.
2.1. Korruptionsvermeidung
Jeder Geschäftspartner von Montanhydraulik verpflichtet sich, Korruption nicht zu tolerieren und somit die internationalen und lokalen Anti-Korruptionsgesetze und -standards einzuhalten. Hierunter fallen jegliche Zuwendungen, die an staatliche Hoheitsträger oder sonstige Dritte gezahlt oder diesen angeboten werden, um einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen. Auch werden entsprechende Zahlungen oder Zuwendungen von einem Geschäftspartner von Montanhydraulik nicht gefordert oder angeboten.
2.2 Kartell- und Wettbewerbsrecht
Montanhydraulik erwartet von seinen Geschäftspartnern die Förderung des freien Wettbewerbs. Dies umfasst die Einhaltung sämtlicher wettbewerbsrechtlicher Regeln, sowie der entsprechenden nationalen bzw. internationalen Kartellgesetze und der Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb. Jeder Geschäftspartner von Montanhydraulik verpflichtet sich, nicht an wettbewerbswidrigen Absprachen teilzunehmen und eine eventuell bestehende marktbeherrschende Stellung nicht unter Verletzung der jeweils anwendbaren Wettbewerbsregeln auszunutzen oder zu missbrauchen.
2.3 Geldwäsche
Die Geschäftspartner befolgen alle Gesetze, die Geldwäsche oder die Finanzierung illegaler oder rechtswidriger Zwecke verbieten. Sie müssen sicherstellen, dass sie ausschließlich mit seriösen Geschäftspartnern Geschäfte machen, d.h. mit Geschäftspartnern, die legale Geschäfte mit Mitteln aus legalen Quellen tätigen.
2.4 Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Geschäftspartner beachten den geltenden datenschutzrechtlichen Ordnungsrahmen. Datenverarbeitung erfolgt nur in transparenterweise erforderlichem Umfang. Die Rechte auf Auskunft und Berichtigung sowie gegebenenfalls auf Widerspruch, Sperrung und Löschung sind zu wahren.
2.5 Export und Import
Die Geschäftspartner verpflichten sich, den einschlägigen Import- und Export-Kontrollgesetzen, insbesondere Sanktionen, Embargos und anderen Regularien und Gesetzen zu entsprechen.
3. Unternehmerische Verantwortung
Montanhydraulik verpflichtet sich zur Einhaltung der von der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organisation [ILO]) empfohlenen Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen.
Montanhydraulik erwartet von seinen Geschäftspartnern, die für sie geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen zu befolgen und für deren Mitarbeiter ebenfalls die von der Internationalen Arbeitsorganisation empfohlenen Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.
3.1 Umgang mit Kinderarbeit
Die Geschäftspartner beachten die Regelungen der Vereinten Nationen zu Menschenund Kinderrechten und beschäftigen keine Mitarbeiter unter 16 Jahren. Sieht eine nationale Regelung betreffend Kinderarbeit strengere Maßstäbe vor, so haben die Geschäftspartner diese vorrangig zu beachten.
3.2 Umgang mit Zwangsarbeit
Jegliche Form von Zwangs- und Pflichtarbeit wird nicht toleriert. Dies bedeutet, dass die Geschäftspartner keine Arbeitsleistung nutzen, die unfreiwillig unter Androhung von Strafe zustande gekommen ist, einschließlich erzwungener Überstunden, Schuldknechtschaft, Gefangenenzwangsarbeit, Sklaverei oder Leibeigenschaft. Die Geschäftspartner verpflichten sich darüber hinaus, gegen Zwangs- und Pflichtarbeit vorzugehen.
Dementsprechend erwartet Montanhydraulik, dass die Geschäftspartner ihre Mitarbeiter mit Würde und Respekt behandeln. Sanktionen, Bußgelder, sonstige Strafen oder Disziplinarmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit geltenden nationalen und internationalen Normen sowie den international anerkannten Menschenrechten erfolgen.
3.3 Diskriminierung und Belästigung
Jeder Geschäftspartner muss Chancengleichheit und Gleichbehandlung gewährleisten, ungeachtet der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der politischen Meinung, der Nationalität, der sozialen Herkunft, des Gesundheitsstatus, der Behinderung, der sexuellen Orientierung, des Alters oder anderer Unterscheidungsmerkmale.
Die Geschäftspartner stellen sicher, dass kein Beschäftigter verbaler, psychischer, sexueller und/ oder körperlicher Gewalt, Nötigung oder ähnlichen Belästigungen ausgesetzt wird. Einschüchterungen durch den Arbeitgeber sind streng verboten.
3.4 Löhne und Sozialleistungen
Jeder Geschäftspartner von Montanhydraulik hat seinen Mitarbeitern regelmäßig einen angemessenen Lohn zu zahlen, der mindestens den in der jeweiligen Region gesetzlich bzw. tariflich festgelegten Mindestlöhnen entspricht und hat die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben zu den Arbeitszeiten einzuhalten. Gesetzlich unbegründete Lohnabzüge sind nicht gestattet. Zudem sollen berufliche Fähigkeiten der Mitarbeiter auf allen Ebenen durch geeignete Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gefördert werden.
3.5 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Jeder Geschäftspartner hat die für ihn geltenden Vorschriften zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit einzuhalten.
Von unseren Geschäftspartnern erwartet Montanhydraulik, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen für ein sicheres, gesundes und hygienisches Arbeitsumfeld ergreifen. Zu diesen Maßnahmen gehören für Montanhydraulik unter anderem Schutzmaßnahmen bei dem Umgang mit Gefahrstoffen, Arbeitsschutzvorrichtungen an Maschinen und einschlägige Mitarbeiterschulungen sowie eine geeignete Arbeitsschutzorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhephasen.
Dabei sind international anerkannte Arbeitssicherheits- und Sozialstandards einzuhalten (u. a. Bereitstellen von Sozialräumen und Wasser (Trinkwasserqualität)). Darüber hinaus unterstützen die Geschäftspartner eine kontinuierliche Verbesserung der Arbeitswelt.
3.6 Gewerkschaften, Arbeitnehmervertretung und Beschwerdemechanismen
Soweit regional gesetzlich zulässig, hat jeder Geschäftspartner das Grundrecht seiner Mitarbeiter, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen zu bilden und diesen beizutreten, anzuerkennen und zu gewährleisten. Die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft darf nicht zu einer Benachteiligung führen.
Eine Einführung von Mitteilungs- und Beschwerdemechanismen ist wünschenswert.
3.7 Eigentumsrechte indigener Völker
Die Geschäftspartner von Montanhydraulik verpflichten sich, widerrechtliche Zwangsräumungen und den widerrechtlichen Entzug von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert, ausdrücklich abzulehnen.
3.8 Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte
Sofern Geschäftspartner von Montanhydraulik private oder öffentliche Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts beauftragen oder nutzen, ist eine Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens sichergestellt, sodass international anerkannte Menschenrechte eingehalten werden.
4. Verhalten gegenüber der Umwelt
Montanhydraulik will in allen Produktkategorien und Dienstleistungen das Bestmögliche leisten, ohne dabei seine ökologische Verantwortung zu vernachlässigen. In dem Bewusstsein, dass nur durch einen nachhaltigen Umwelt- und Klimaschutz unter Beachtung nationaler und internationaler Gesetze und Vorschriften die natürlichen Ressourcen dauerhaft geschützt und bewahrt werden können, legt Montanhydraulik Wert auf eine umweltgerechte und nachhaltige Produktion, um einen Beitrag zur Zukunftssicherung zu leisten.
4.1 Umwelt und Klimaschutz
Montanhydraulik erwartet von seinen Geschäftspartnern die sichere und umweltverträgliche Entwicklung sowie Herstellung von Produkten ebenso wie deren Verpackung und Transport. Dazu gehören z. B.: eine Bewertung der eigenen Umweltauswirkungen, Managementsysteme (z.B.: nach ISO 14001 oder ein gleichwertiges System) oder Steigerung der Ressourceneffizienz.
Es wird erwartet, dass der Geschäftspartner Verfahren und Systeme unterhält, die die Nutzung aller relevanten Ressourcen wie Energie, Wasser und Rohstoffe nachhaltig optimieren. Insbesondere die Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt, einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt, einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört oder die Gesundheit einer Person schädigt ist zu unterlassen.
4.2 Abfall und Emissionen
Es wird erwartet, dass die Geschäftspartner mindestens Verfahren und Systeme vorhalten, die die Sicherheit der Handhabung, des Transports, der Lagerung, des Recyclings, der Wiederverwendung und des Managements von Rohstoffen, Materialien und Abfällen gewährleisten.
Die Geschäftspartner verpflichten sich, durch entsprechende Maßnahmen negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu verhindern bzw. zu minimieren.
Die Geschäftspartner müssen insbesondere:
(1) die Anforderungen des Minamata-Übereinkommens bei der Herstellung von quecksilberhaltigen Produkten, bei der Verwendung von Quecksilber in Herstellungsverfahren und bei der Behandlung von Quecksilberabfällen einhalten,
(2) die Beschränkungen des Stockholmer Übereinkommens über die Herstellung und Verwendung persistenter organischer Schadstoffe (POP) und deren nicht umweltverträgliche Handhabung und Entsorgung einhalten und
(3) die nach dem Basler Übereinkommen verbotene grenzüberschreitende Verbringung (Ein- und Ausfuhr) von gefährlichen Abfällen unterlassen.
4.3 Prozesssicherheit
Es wird erwartet, dass die Geschäftspartner ein Managementsystem zur Steuerung von Arbeitsprozessen unter Berücksichtigung von anerkannten Sicherheitsstandards einsetzen. Ggf. sind spezifische Risikoanalysen für Anlagen durchzuführen. Bei allen Anlagen sollen die Geschäftspartner Maßnahmen zur Vorbeugung von Zwischenfällen, wie z.B. dem Austreten von Chemikalien und/oder Explosionen, treffen.
5. Produktverantwortung
5.1 Produktsicherheit
Die Geschäftspartner verpflichten sich, Montanhydraulik für den beabsichtigten Verwendungszweck unbedenkliche Produkte anzubieten und darüber hinaus alle relevanten Produktinformationen, insbesondere zu Zusammensetzung, zur Nutzung (Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungshinweise bzw. Montageanleitungen sowie Arbeitsschutzmaßnahmen) und ggf. zur Entsorgung seiner Produkte rechtzeitig vor der Lieferung/Leistung zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren verpflichten sich die Geschäftspartner, zusätzlich auf Anfrage spezifische Dokumente zur Verfügung zu stellen.
5.2 Klinische Studien und Tierschutz
Es wird erwartet, dass die Geschäftspartner klinische Studien und/oder Tierversuche nur im Einklang mit internationalen Richtlinien und geltenden nationalen und lokalen Bestimmungen durchführen und auf das absolut erforderliche Minimum beschränken.
5.3 Konfliktmineralien
Die Geschäftspartner stellen sicher, dass keine Produkte an Montanhydraulik geliefert werden, die Metalle enthalten, deren Ausgangsmineralien bzw. Derivate aus Konfliktund Hochrisikogebieten stammen, wo sie direkt oder indirekt zur Finanzierung oder Unterstützung bewaffneter Gruppierungen beitragen oder nicht den sozialen Erwartungen entsprechen. Es gilt die aktuelle EU-Verordnung zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.
6. Einhaltung des „Montanhydraulik Code of Conduct für Vertragspartner“
Montanhydraulik erwartet von seinen Geschäftspartnern die Einhaltung des „Montanhydraulik Code of Conduct für Vertragspartner“. Bei Beginn oder der Verlängerung der Vertragsbeziehung mit Montanhydraulik hat jeder Geschäftspartner zu erklären, die in diesem Code of Conduct für Vertragspartner niedergelegten Verhaltensvorgaben zu befolgen.
Die Verletzung der in diesem Code of Conduct für Vertragspartner niedergelegten Verhaltensvorgaben durch einen Geschäftspartner kann die geschäftliche Beziehung mit Montanhydraulik gefährden und zur Beendigung der Geschäftsbeziehung führen.
6.1 Information und Kommunikation
Dieser Verhaltenskodex soll von den Geschäftspartnern in ihren Organisationen kommuniziert werden.
6.2 Monitoring
Montanhydraulik behält sich das Recht vor, die Einhaltung der vorstehenden genannten Anforderungen entweder durch Montanhydraulik selbst, durch unabhängige Dritte im Rahmen von Audits oder durch Einsicht in offizielle Zertifizierungen zu überprüfen.
7. Ombudsstelle
Zur Stärkung des Compliance-Systems hat Montanhydraulik ein Ombudsmann-System (Whistleblowing) installiert. Geschäftspartner können Verstöße gegen den Code of Conduct für Vertragspartner, insbesondere Verdachtsfälle von Korruption, Wirtschaftskriminalität oder ähnlich schwere Unregelmäßigkeiten, auch der externen Ombudsstelle von Montanhydraulik melden. Eine vertrauliche Behandlung ist gewährleistet.
Die Ombudsstelle fungiert als externer und damit neutraler Ansprechpartner für (auch anonyme) Meldungen der Mitarbeiter von Montanhydraulik sowie externer Dritter. Sie erreichen den Ombudsmann von Montanhydraulik unter folgenden Kontaktdaten:
Herrn Jesko Trahms
BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Zielstattstraße 40
81379 München
Tel.: +49 173 3091491
E-Mail: jesko.trahms@bdolegal.de
Bearbeitungsstand: 21.09.2023
1 Zur sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit sind bei der Bezeichnung von Personen oder Personengruppen jeweils Personen jedes Geschlechts gemeint.