Hero Banner Background

Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Montanhydraulik GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Montanhydraulik GmbH

l. Allgemeines - Geltungsbereich 

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten nur gegenüber Kaufleuten und für den gesamten Geschäftsverkehr, in dessen Beziehung wir als Auftraggeber für Waren oder Dienstleistungen auftreten. Der jeweilige Auftragnehmer wird nachfolgend „Lieferant“ genannt.
  2. Der Einbeziehung von allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, selbst wenn diese Abwehr- und/ oder Ausschließlichkeitsklauseln enthalten, und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge, in der die konkurrierenden Bedingungen von den Vertragsparteien in Bezug genommen werden, es sei denn, diesen wurde schriftlich zugestimmt.
  3. Aus der Annahme der Ware oder Dienstleistung kann nicht auf die Anerkennung anderer Bedingungen geschlossen werden. 

ll. Vertragsschluss 

  1. Ein Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Empfang unserer schriftlichen Bestellung innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Annahmeerklärung abgegeben hat. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über die Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, sind wir an diese nicht gebunden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen.
  2. Jede zwischen Lieferant und uns getroffene Vereinbarung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich getroffen wurde. Dies gilt insbesondere für die Vereinbarung von Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und dem Inhalt unserer Bestellung.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben oder zu zerstören.
  4. Angebote sind uns kostenlos einzureichen. 

lll. Liefertermine 

  1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen während der Ausführung der Bestellung zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen.
  2. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
  3. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach schriftlicher Androhung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Nettobestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 4% des Nettobestellwertes zu verlangen. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Verzugsschaden angerechnet. §343 BGB bleibt vorbehalten.
  4. Im Falle vereinbarter Liefertermine sind wir berechtigt, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen. Diese Zurückweisung löst keinen Annahmeverzug aus.

lV. Versand und Transport 

  1. Alle Lieferungen erfolgen nach Incoterms 2010 DDP. Erfolgt die Lieferung aufgrund einer besonderen, abweichenden Vereinbarung nicht nach Incoterms 2010 DDP, hat der Lieferant auf seine Kosten eine Transportversicherung abzuschließen.
  2. Die Gefahr geht mit der Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
  3. Wir sind berechtigt nach unserer Wahl dem Lieferanten Verpackungsmaterial auf seine Kosten und Gefahr zurückzugeben oder zu entsorgen; eine Verpflichtung zur Rückgabe oder Entsorgung besteht nicht. Die Bestimmungen der gesetzlichen Verpackungsverordnung bleiben unberührt. 

V. Dokumentation 

  1. Lieferscheine und Versandpapiere sind am Tage der Lieferung in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen.
  2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn uns diese getrennt von der Warenlieferung zugehen.
  3. Die in unseren Bestellungen aufgeführten Bestell-Nr. und Ident Nr. (WA Nummer) sind bei Rechnungsbelegung sowie in sämtlichem Schriftverkehr anzuführen.
  4. Sämtliche gesetzlich verpflichtende Angaben zu Material Compliance sind uns unaufgefordert mit der jeweiligen Lieferung beizubringen (insbesondere alle relevanten Informationen zu SVHC gemäß Art. 33 der REACh-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)).
  5. Die SCIP-Nummern der gelieferten Produkte gemäß Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) sind uns ebenfalls mit jeder Lieferung anzugeben.
  6. Wir behalten uns vor, über den Punkt V.4. hinausgehende Informationen im Bedarfsfall bei Ihnen einzuholen (bspw. Toxic Substances Control Act 1976 (TSCA), California Proposition 65). 

Vl. Preise 

  1. Die Preise für die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten verstehen sich netto zzgl. Gesetzlicher Umsatzsteuer einschließlich Verpackungen, Fracht, Porto und Versicherung.
  2. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleichwertige Voraussetzungen bieten. 

Vll. Rechnung, Zahlung, Abtretung und Eigentumsvorbehalte 

  1. Zahlungen erfolgen erst nach vollständigem Eingang mangelfreier Ware und der ordnungsgemäßen Rechnung. Bei schriftlich vereinbarten Teillieferungen gilt dies entsprechend.
  2. Die Bezahlung erfolgt innerhalb von vierzehn Tagen abzüglich drei Prozent Skonto oder innerhalb von dreißig Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrags bei unserer Bank.
  3. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
  4. Zahlungen an den Lieferanten bedeuten grundsätzlich keine Genehmigung hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der vom Vertragspartner erbrachten Leistung.
  5. Forderungen des Lieferanten gegenüber uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
  6. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig. 

Vlll. Garantie, Gewährleistung 

  1. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate, sofern nicht nach dem Gesetz eine längere Gewährleistungsfrist gilt.
  2. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 12 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Verdeckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 12 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Die Genehmigungswirkung des § 377 HGB tritt nicht ein, wenn der Lieferant die Qualitäts- oder Quantitätsabweichung infolge eigener oder zurechenbarer Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßem Verhalten aber davon ausgehen musste, dass wir die Abweichungen nicht akzeptieren werden. Insbesondere bei Abweichungen von technischen Mindestanforderungen ist die Genehmigungsfiktion ausgeschlossen. Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel.
  3. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungspflicht für ersetzte oder nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. 

IX. Produkthaftpflicht, Haftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz 

  1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten und eine Bestätigung der Deckungssumme von der Versicherung, die nicht älter als ein Jahr ist, mit dem Vertragsabschluss zu übermitteln; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. 

X. Schutzrechte 

  1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und dessen Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
  2. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt. 

Xl. Schlussbestimmungen 

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, ausschließlich deutsches Recht. UN Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort für beide Seiten ist der Sitz des Auftraggebers und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Dortmund. 3. Sollen einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebtem wirtschaftlichem Erfolg so weit wie möglich Rechnung trägt.

Stand: 01. Juli 2023